Vorstoß der CDU- Fraktion zur Änderung der städtischen Satzung zur Plakatierung im Stadtgebiet Elsdorf

06.11.2019

Im Vorfeld der Europawahl platzierte die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) ausschließlich entlang den Hauptstraßen in Elsdorf (Köln- Aachenerstraße/ Gladbacherstraße) eine Vielzahl (über 50 Stück) von Wahlplakaten. Damit war das Bild an diesen Straßen hinsichtlich der Wahlwerbung fast ausschließlich durch die AfD geprägt. Wir wurden von einigen besorgten Bürgern und Bürgerinnen auf diese örtlich konzentrierte Wahlwerbung der rechtspopulistischen AfD angesprochen. Ein Bürger formulierte seine Aussage wie folgt: „Bei der Einfahrt nach Elsdorf hat man den Eindruck, als fahre man durch das Wohnzimmer der AfD.“ Eine vergleichbare Verfahrensweise war auch schon im zurückliegenden Bundestagswahlkampf durch die Partei „Die Linke“ zu beobachten, welche damals die Eifelstraße in einem erheblichen Umfang mit Wahlplakatierung ausgestattet hatte.
Die städtische Plakatierungssatzung sieht in der aktuellen Fassung eine pauschale Begrenzung von 54 Aufstellungsorten für die Anbringung von Wahlplakaten je wahlkämpfender Partei im Stadtgebiet vor. Eine Begrenzung der sog. Wahlsichtwerbeträger auf bestimmte Standorte ist nicht vorgegeben. Dies haben jedoch die im Rat der Stadt Elsdorf vertretenen Parteien/ Wählergemeinschaft im Wege eines Agreements geregelt. Demzufolge stellt jede Partei höchstens drei Wahlplakate je Ratswahlbezirk auf, in der Summe also 54 Wahlsichtwerbeträger. Diese Regelung hatte sich aus unserer Sicht in der Praxis bewährt. Sie wirkte einer „Überplakatierung“ in Wahlkampfzeiten entgegen und behandelte alle konkurrierenden Parteien gleich. Wie jetzt aber offenkundig wurde, ignorieren Parteien, die nicht im Rat der Stadt vertreten sind, diese Regelung.
Unmittelbar nach der Europawahl hat die CDU-Fraktion daher auch den Antrag für eine Satzungsänderung auf den Weg gebracht, wonach eine rechtsverbindliche Festschreibung erfolgen soll, dass alle wahlkämpfenden Parteien künftig in jedem Ratswahlbezirk höchstens drei Wahlplakate aufhängen dürfen.
Der Fraktionsantrag kam nach intensiver Prüfung durch die Verwaltung auf die Tagesordnung des letzten Hauptausschusses. Ausweislich des juristischen Prüfergebnisses sieht die Verwaltung keine Möglichkeit, den Antrag der CDU- Fraktion umzusetzen. Der verfassungsrechtlich geschützte weite Handlungsspielraum von wahlkämpfenden Parteien kann nicht durch eine allgemeine städtische Satzung eingeschränkt werden. Das Argument der „Überplakatierung“ reicht nicht aus, um Satzungsregelungen vorzunehmen. Der Stadt obliegt auch ein Neutralitätsgebot gegenüber wahlkämpfenden Parteien. Sie muss Chancengleichheit gewähren und kann allenfalls einzelfallbezogen bei Vorliegen eines schutzwürdigen öffentlichen Interesses in einen Parteienwahlkampf eingreifen.
Die überzeugend vorgebrachte juristische Begründung hat die CDU- Fraktion zur Kenntnis genommen. Eine Satzungsänderung- die wir politisch nach wie vor für wünschenswert erachten- wird es somit nicht geben. Sie wäre mit ziemlicher Sicherheit juristisch nicht haltbar.